Beginn einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rente_1.jpgLaut dem BVerfG lässt sich kein exakter Zeitpunkt festlegen, ab wann von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann. Ausschlaggegend für die Annahme einer solchen Gemeinschaft, sind vielmehr Indizien, die abschätzen lassen, ab wann ein gewisser Grad an ernsthafter Bindung zwischen Mann und Frau erreicht ist. Solche Hinweistatsachen sind etwa:

–    Dass Mann und Frau ernsthaft und über einen längeren Zeitraum  zusammenleben; (Laut dem Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen müssen das mindestens drei Jahre sein)
–     Die Versorgung (gemeinsamer) Kinder in einem gemeinsamen Haushalt
–    Die Befugnis über das Einkommen und Vermögensgegenständen des anderen Partners zu verfügen
–    Gegenseitig Verantwortung zu übernehmen.

Die aufgezählten Merkmale müssen allerdings nicht immer alle zusammen erfüllt sein. Doch stellen sie auch keine abschließende Aufzählung der Voraussetzungen dar. Vielmehr ist eine individuelle Betrachtungsweise und Abwägung vorzunehmen, die jeweils die besonderen Umstände berücksichtigt.