Rechtsverhältnisse in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rente_1.jpgAufgrund der gesetzlichen Nichtregelung haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine Verpflichtungen gegeneinander. Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft führt demnach zu keinerlei gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Wenn ein Partner jedoch während der Lebensgemeinschaft zu Gunsten des Anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum laufenden Zusammenleben erforderlich ist, erweist sich das oft als problematisch.  Der BGH hat nun im Gegensatz zu seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob unter dem Aspekt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Ausgleichsverlangen begründet ist. Allerdings bedarf es hierfür eines konkludenten Gesellschaftsvertrags. Demnach beruhen die Verpflichtungen somit nicht auf die Rechtsfigur der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern vielmehr aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen, die im Laufe er der Zeit zwischen den Partnern eingreifen.