Unterhalt

Rente_1.jpgIm Gegensatz zur gesetzlich geregelten Ehe, sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesetzlich weder während der Beziehung  noch nach der Trennung zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass beide Lebensgefährten schon während der Beziehung rechtlich finanziell für sich selbst verantwortlich waren und dieser Zustand soll auch nach der Trennung beibehalten werden.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn zwischen den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft vertragliche Unterhaltspflichten, in Form eines Partnerschaftsvertrags, vereinbart wurden. Diese Vertragsschließung erfolgt ausschließlich freiwillig.
Aber auch wenn eine Exlebensabschnittsgefährtin beweisen kann, dass ihr ehemaliger Partner zugesagt hat, ihr im Falle einer Trennung mit größeren Beträgen zur Seite zu stehen, kann sie dieses Versprechen auch ohne notarielle Beurkundung einfordern. Allerdings werden an die Beweise sehr hohe Anforderungen gestellt , sodass in jedem Fall eine notarielle Vereinbarung zwischen beiden Partnern vorzugswürdiger und sinnvoller erscheint, da es dem begünstigten Partner eine langwierige Klage gegen seinen säumigen Ex – Partner erspart.
Eine weitere Ausnahme bei der Unterhaltspflicht, die allerdings zeitlich begrenz ist, besteht auch bei der Betreuung eines gemeinschaftlicher Kindes.
Einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen können sich einerseits aufgrund von ungerechtfertigter Bereicherung (§812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftgrundlage in Betracht kommen.
Der Anspruch auf ungerechtfertige Bereicherung nach §812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt BGB kann allerdings nur dann bestehen, wenn über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur eines Partners geführt hätten.
Um einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu begründen, muss zwischen den beiden Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine entsprechende und auch nachweisbare Vereinbarung getroffen worden sein.