Die Ehegattenvertretung wurde im Jahr 2017 durch den Versuch einer Gesetzesänderung in einem gewissen kleinen Bereich zugelassen. Voraussetzung ist allerdings, dass der entgegenstehende Wille des vertretenen Partners nicht vorliegt, keine Vorsorgevollmacht gegeben ist und dass der Partner von dem anderen nicht getrennt lebt. Die einzelnen Tatbestände sind so schwierig nachzuweisen, dass nach Ansicht des Unterzeichners keine große Lösung zur Vertretung […..]
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