Grundsätzlich gilt, dass keine Betreuung angeordnet werden darf, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden können. Es gilt also ein Vorrang der Bevollmächtigung vor der Betreuung. Der BGH hat im April 2011 aber entschieden, dass eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers nur hindert, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen. […..]
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