erstehilfe.jpgEine Voraussetzung der Patientenverfügung ist, dass der Patient einwilligungsfähig ist. Laut der deutschen Rechtsprechung ist nur der einwilligungsfähig, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.1971, Aktenzeichen: VI ZR 76/70). Es ist daher für das Erstellen einer Patientenverfügung nicht erforderlich, dass man geschäftsfähig ist. Vielmehr muss man in der Lage sein, die Komplexität eines Eingriffs konkret zu erfassen. Diese Fähigkeit kann je nach der Art des Eingriffs und der Verfassung des Patienten auch bei dem Geschäftsunfähigen gegeben sein oder bei dem Geschäftsfähigen fehlen. Fehlt die Einsichtsfähigkeit des Patienten, dann darf der Arzt auch dann, wenn der Einwilligungsunfähige eingewilligt hat, den Eingriff nicht vornehmen, da er sich sonst wegen Körperverletzung strafbar macht.