Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Der BGH hat erst kürzlich entschieden, dass Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung dann gerechtfertigt ist, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.

Weiterhin muss dies dazu dienen, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsverlauf seinen Lauf zu lassen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Abbruch der Behandlung durch aktives Tun oder durch Unterlassen erfolgt.

Nach wie vor sind jedoch gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht im Zusammenhang mit dem Abbruch einer Maßnahme stehen, unzulässig, da sie nicht gerechtfertigt werden können.

BGH, Urt. 25.06.2010 – 2 StR 454/09