Behandlungsabbruch

Patientenverfuegung.jpgBei einem Behandlungsabbruch hat der Sterbeprozess anders als bei der passiven Sterbehilfe noch nicht eingesetzt. Ein Behandlungsabbruch ist nur dann rechtlich unproblematisch, wenn der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen im tatsächlichen oder mutmaßlichen Einverständnis des einwilligungsfähigen Patienten geschieht.  
Entscheidend ist folglich die Einwilligung oder die mutmaßliche Einwilligung des Patienten. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ab welchem Zeitpunkt man von einer Einwilligung bzw. einer mutmaßlichen Einwilligung sprechen kann.
Von einer Einwilligung des Patienten kann gesprochen werden, wenn dieser verbal unmissverständlich seinen Willen äußert. Hingegen ist die Ermittlung des mutmaßlichen Willens schwierig. Um den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, versucht man sich auf  konkrete, aussagekräftige Anhaltspunkte zu stützen. Dabei kommt es beispielsweise auf frühere mündliche Aussagen des Patienten, seine religiösen Wertvorstellungen, seine sonstigen Wertvorstellungen vom Leben oder seine altersbedingte Lebenserwartung an.  Liegen solche konkreten Anhaltspunkte, gestützt durch die Aussagen von Vertrauenspersonen, Angehörigen oder Zeugen vor, können Ärzte und Pflegepersonal von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen.  Fehlen jedoch solche konkreten Anhaltspunkte, kann lediglich auf allgemeine Wertvorstellungen zurückgegriffen werden, wobei sich sowohl Ärzte als auch Pflegepersonal oftmals auf rechtlich unsicherem Boden bewegen.
Eine Lösung des Problems könnte in der Abfassung einer Patientenverfügung durch den Patienten liegen. Dieser kann die beteiligten Personen durch eine möglichst detaillierte Willensäußerung in Bezug auf einen Behandlungsabbruch im Vorfeld von dem genannten Konflikt befreien. Vor allem in diesem Zusammenhang wird die Bedeutung und Tragweite einer Patientenverfügung deutlich.