Form der Patientenverfügung: Notarielle Beurkundung

termin.jpgWeiter ist zu überlegen, ob die Notarielle Beurkundung einer Patientenverfügung verbindlich gesetzlich vorgeschrieben werden sollte. Für eine Beurkundung spricht der Aspekt der Beratung, welche bei einer Beurkundung erfolgt.  Jedoch darf nicht vergessen werden, dass der Inhalt einer Patientenverfügung sich auf medizinische Aspekte bezieht und daher eine juristische Beratung nicht unbedingt ausreichend ist. Dennoch kann auch ein Jurist dem Patienten das Bewusstsein über die Tragweite der Patientenverfügung vermitteln.
Ein weiterer Vorteil der notariellen Beurkundung ist, dass der Patient mit Hilfe einer solchen Auslegungsschwierigkeiten vorbeugen kann.  Denn durch eine notarielle Beurkundung wird ein beweissicheres Dokument erstellt, welches wenig Zweifel darüber lässt, wer es verfasst hat und mit welchem Inhalt. Der Patient kann darüber hinaus durch die Beurkundung zeigen, dass seine Patientenverfügung nicht aus einer Laune heraus entstanden ist, sondern diese mit Sorgfalt überdacht hat.
Doch trotz all dieser positiven Aspekte besteht Einigkeit darüber, dass die Pflicht, eine Patientenverfügung notariell beurkunden zu lassen, keine Vorraussetzung für deren Wirksamkeit sein kann. Ein Patient hat jederzeit die Möglichkeit im Falle einer Krankheit sich in ärztliche Behandlung zu geben oder diese zu verweigern. Selbst auf die Gefahr hin, dass er sterben könnte, kann er nicht gezwungen werden sich behandeln zu lassen. Sein Selbstbestimmungsrecht ermöglicht es ihm frei zu entscheiden. Durch die Pflicht einer notariellen Beurkundung, wäre ein Patient gezwungen, seinen Willen vor einem Notar abzufassen, was unumbringlich auch einen Kostenaufwand darstellt. Dies würde jedoch eine Ungleichbehandlung sozial schwächerer Menschen zu sozial besser gestellten Menschen darstellen. Denn eine notarielle Beurkundung kostet Geld, was sozial schwache Menschen oft nicht besitzen und auch nicht aufbringen können. Sie könnten daher durch die Pflicht der notariellen Beurkundung ihr Selbstbestimmungsrecht nicht mehr frei ausüben. Es wäre ihnen nicht mehr möglich, eine wirksame Patientenverfügung zu erstellen und ihr Recht, auf lebensverlängernde oder -verkürzende Maßnahmen am Lebensende selbst zu bestimmen, würde gänzlich verschwinden.
Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch eine Beurkundung keine rechtliche Verbindlichkeit der Patientenverfügung garantieren kann. Das Kriterium der Beurkundung gibt keine Sicherheit darüber, dass die Verfügung auch verbindlich ist.
Folglich würde eine gesetzliche Regelung einen zu großen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht darstellen und auch keine rechtliche Verbindlichkeit garantieren, was die Pflicht, eine Patientenverfügung notariell beurkunden zu lassen, entbehrlich macht.