Registrierung von Betreuungsvefügungen


 

Es gibt einen Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Bei  diesem Zentralen Vorsorgeregister können Vorsorgevollmachten registriert werden.

Soll ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden, fragen die Vormundschaftsgerichte dort an, ob für denjenigen, der unter Betreuung gestellt werden soll, bereits eine Vorsorgevollmacht besteht. Dadurch kann oftmals ein gerichtliches Betreuungsverfahren umgangen werden.
Ab dem 01.09.2009 wurde die Vorsorgeregister Verordnung dahingehend erweitert, dass im Register dann auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht in diesem Register registriert werden können.

Die Möglichkeit der Registrierung sollten Sie nutzen, um die Einleitung eines Betreuungsverfahrens zu umgehen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.vorsorgeregister.de.

Tanja Stier

Rechtsanwältin