Zivilrechtliche Rahmenbedingungen einer Patientenverfügung

Patientenverfuegung.jpgIm Blickwinkel der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen ist zunächst auf das Verhältnis Arzt und Patient einzugehen. Im Regelfall schließt der Patient mit dem Arzt einen Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB ab. Aus diesem folgt, dass der Dienstherr, also der Patient, die Tätigkeit des Arztes steuern und beschränken kann. Dabei ist zu beachten, dass jeder Heileingriff des Arztes, in welchen der Patient nicht eingewilligt hat, oder für welchen die mutmaßliche Einwilligung des Patienten nicht vorausgesetzt werden kann, nicht nur strafrechtlich relevant ist, sondern nach § 823 BGB auch zivilrechtliche, Schadensersatzansprüche des Patienten bzw. dessen Erben nach sich ziehen kann.  Dies ist dann von Bedeutung, wenn sich der Arzt über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegsetzt.
Des Weiteren ist mit Blick auf die Patientenverfügung auch noch das Betreuungsrecht zu erwähnen. Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Im Betreuungsrecht wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine handlungsunfähige Person zu behandeln ist, sofern keine Patientenverfügung vorliegt.  Ein Patient, welcher keine Patientenverfügung verfasst hat, verzichtet in einem gewissen Umfang auf sein Selbstbestimmungsrecht. Er möchte im Falle seiner Handlungsunfähigkeit die gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechts in Anspruch nehmen. 
Abschließend kann man sagen, dass ein ärztlicher Heileingriff grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist, was im medizinischen Bereich keine Maßnahme gegen den Willen des Patienten zulässt. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, ferner aus der Strafbarkeit der Körperverletzung sowie privatrechtlich aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Die Patientenverfügung ist daher Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts. Einem Patienten wird dadurch die Möglichkeit gegeben, seinen Willen bezüglich zukünftiger Krankheitssituationen zu einem früheren Zeitpunkt festzulegen. Die Patientenverfügung ermöglicht dem Patienten sein Selbstbestimmungsrecht bereits im Vorfeld auszuüben.
Daher hat bei einem eindeutig erkennbaren Willen des Patienten das Selbstbestimmungsrecht vor dem Lebensschutz den Vorrang.