Der Anspruch auf Pflegeleistungen

Erbschaft_1.jpgHilfsbedürftige Menschen erhalten dann keine Leistungen aus der Pflegeversicherung, wenn sie
– voraussichtlich weniger als sechs Monate hilfebedürftig sind (beispielsweise nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung),
– hilfebedürftig, aber nicht bzw. noch nicht erheblich pflegebedürftig sind (so genannte Pflegestufe 0)
– Hilfebedarf bei Verrichtungen haben, die nicht zu dem engen Katalog des Pflegebedürftigkeitsbegriffes der Pflegeversicherung gehören (zum Beispiel Kommunikationsförderung),
– nicht pflegeversichert sind
– oder die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen.
Das Sozialgesetzbuch sieht für diese Pflegebedürftigen die so genannten „Hilfen zur Pflege“ vor, wenn sie wegen niedrigem Einkommen und Vermögen als finanziell bedürftig gelten.