Der Ruhestand im Ausland

Rente_3.jpgTausende deutsche Rentner haben sich bereits ihren Traum vom Ruhestand im Ausland verwirklicht. Viele möchten diesen Traum in naher Zukunft verwirklichen. Wer allerdings mehr als sechs Monate im Ausland lebt und damit seinen dauernden Aufenthalt im Ausland begründet, der muss mit Einschränkungen hinsichtlich des Rentenanspruch oder der Höhe der Rente rechnen. So entfällt beispielsweise der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehungsweise Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die wegen der Arbeitsmarktlage gezahlt wird. Ausgenommen von der Einschränkung bei der Rente für verminderte Erwerbstätigkeit ist eine Vielzahl an Ländern:
– Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
– Island,
– Liechtenstein,
– Norwegen und
– Schweiz.
Ähnliche Regelungen gibt es mit:
– Israel
– Nachfolgestaaten Jugoslawiens (außer Kroatien)
– Marokko
– Montenegro
– Tunesien
Dabei kommt es aber auf die Staatsangehörigkeit an.
Bei der gesetzlichen Rente sind die Einschränkungen von folgenden Faktoren abhängig:
– Der Staatsangehörigkeit
– Der Art der zurückgelegten Zeiten in der Rentenversicherung
– Dem Geburtsdatum
– Dem Zeitpunkt der Auswanderung
– Dem Land, in das ausgewandert wurde
– Der Höhe der Entgeltpunkte
Da so viele Faktoren zu beachten sind, muss jeder Fall einzeln begutachtet und beurteilt werden. Allgemein kann man nur sagen, dass eine ungekürzte Zahlung der Rente in das Ausland nur dann möglich ist, wenn ausschließlich Bundesgebiets-Beitragszeiten zurückgelegt wurden. Eine Ausnahme hierzu gilt nur bei Deutschen und gleichgestellten Ausländern, die vor dem 19. Mai 1990 ausgewandert sind und zugleich vor dem 19. Mai 1950 geboren sind.