Die Ersatzzeiten

Rente_2.jpgErsatzzeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte an der Beitragszahlung aus Gründen gehindert war, die nicht in seiner Person liegen, vgl. § 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Sie beginnen frühestens mit der Vollendung des 14. Lebensjahres und gehören zu den beitragsfreien Zeiten. Sie wurden in der Vergangenheit eingeführt, um Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges auf den Rentenverlauf auszugleichen. Zu den Ersatzzeiten zählen insbesondere:
– Kriegsdienst im 2. Weltkrieg, Kriegsgefangenschaft und damaliger Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst,
– Zeiten der Verfolgung durch den Nationalsozialismus,
– Zeiten der Vertreibung oder Flucht, Internierung, Verschleppung und Festgehaltenwerden von Deutschen infolge des 2. Weltkrieges und
– Haftzeiten im Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit vom 8.5.1945 bis 30.6.1990, soweit der Versicherte rehabilitiert oder das Strafurteil aufgehoben worden ist.
Zum Teil zählen auch an diese Zeiten anschließende Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten als Ersatzzeiten. Ersatzzeiten sind auf Zeiten bis zum 31.12.1991 begrenzt. Sie zählen bei allen Rentenfällen ohne weitere Voraussetzungen sowohl bei der Wartezeit als auch bei der Rentenberechnung mit.