Das Verzeihen des Schenkers

wiederruf.jpgDer Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat, wobei ein bloßer Versöhnungsversuch nicht ausreichend ist. Das Verzeihen des Schenkers ist dabei genauso wie das Verzeihen des Erblassers gegenüber seinem Pflichtteilsberechtigten nach § 2337 BGB zu verstehen. Der Bundesgerichtshof entschied zum Verzeihen nach § 2337 BGB bereits mit Urteil vom 1. März 1974 (Aktenzeichen IV ZR 58/72): "Verzeihung ist der nach außen kundgemachte Entschluss des Erblassers, aus den erfahrenen Kränkungen nichts mehr herleiten und über sie hinweggehen zu wollen." Maßgeblich für das Verzeihen ist (so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 7. Juni 1961, Aktenzeichen V ZR 18/60), ob der Schenker oder Erblasser zum Ausdruck gebracht hat, dass er die hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet. Voraussetzung, dass der Widerruf wegen des Verzeihens des Schenkers ausgeschlossen ist, ist aber auch, dass der Schenker den Widerruf noch nicht vollzogen hat.