Widerruf der Schenkung wegen einer täuschender Aussage

wiederruf.jpgEine tadelnswerte Gesinnung des Beschenkten liegt nicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Beschenkte mit seinem Verhalten eigentlich etwas Gutes für den Schenker erreichen wollte. Im betreffenden Fall hat die Tochter einen größeren Geldbetrag von ihrer Mutter erhalten. Die Tochter hatte gegenüber dem Schenker – ihrer Mutter – geäußert, dass deren neuer Ehemann diese im Urlaub töten wolle. Gerechtfertigt hatte sich die Tochter, sie habe diese Vorahnung aufgrund ihrer seherischen Fähigkeiten gehabt. Da die Mutter nicht eindeutig widerlegen konnte, dass ihre Tochter womöglich nur um ihr Wohl besorgt war, ist ein grober Undank nicht anzunehmen, selbst wenn die Behauptung unwahr ist und damit zwangsläufig auch der Ehemann in Misskredit gebracht wurde.

Das Urteil des OLG Hamm vom 15.07.2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.