Bindewirkung bei der Einsetzung eines Bekannten als Schlusserben

termin.jpgDas OLG München hat in seinem Beschluss vom 14.06.2007 die Bindewirkung verneint, wenn als Schlusserbe eine nichtfamiliäre Person eingesetzt wird, zu der nur ein rein freundschaftliches Verhältnis besteht.

Dies wurde damit begründet, dass es zu einer wechselseitigen Verfügung mehr bedarf als einer rein freundschaftlichen Beziehung. Es sei nach der allgemeinen Lebensverfahrung nicht üblich, einer Person aus dem Bekanntenkreis die weit reichende Stellung eines Schlusserben zukommen zu lassen, was bedeuten würde, dass der Erblasser den letztversterbenden Ehegatten nur zu seinem Alleinerben eingesetzt hätte, wenn er im Gegenzug den Dritten als seinen Erben einsetzt. Dies sei bei einer Person, zu der kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, nur bei besonderem Interesse anzunehmen.

Das Urteil des OLG München kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.