Reichweite des Enkelunterhalts

Adoption_3.jpgIn einem Fall vor dem OLG Brandenburg wehrten sich der Großvater gegen einen Unterhaltszahlungsanspruch  seines Enkels. Der Großvater hatte selbst einen Minderjährigen Sohn. Das Gericht hat dem Enkel einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Großvater zugesprochen. Der unterhaltspflichtige Großvater muss in Ermangelung sonstiger Mittel grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen, solange nicht sein eigener Unterhalt dadurch gefährdet wird, also die Unterhaltszahlung aus dem Stamm des Vermögens einen unüberwindbaren Nachteil für den Großvater darstellen würde. Im Eigentum des Großvaters stand ein bebautes Anwesen im Wert von mindestens 90.000 €, welches die Leistungsfähigkeit des Großvaters belegt.

Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.12.2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.