Einschränkung

Vielfach wollen Vollmachtgeber auch regeln unter welchen Umständen eine Vollmacht eingesetzt werden kann. Ganz vorsichtige Vollmachtgeber schreiben oft in die Vollmacht: „Unter der Bedingung, dass ich geschäftsunfähig werde ….“. Eine derartige Bedingung ist sinnlos, weil eine Vorsorgevollmacht sofort wirksam sein muss. Man kann allerdings die Vollmacht einschränken im Rahmen einer Vereinbarung im Innenverhältnis. Im Innenverhältnis hat die Regelung zwar Auswirkungen im Bereich von Schadenersatzforderungen oder strafrechtlichen Folgen. Im Außenverhältnis ist die Vollmacht wirksam soweit nicht durch fehlerhaftes Ausstellen der Vorsorgevollmacht die Beschränkungen des Innenverhältnisses in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden und zu einem Rechtsirrtum führen können. Aus diesem Grund empfiehlt sich auch die Regelung zum Innenverhältnisses immer separat zu treffen. Sie kann eines Tages helfen, den Erben Auskunft zu bekommen über die Handlungen des Bevollmächtigten. Sie kann unter Umständen zu erheblichen Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bevollmächtigten führen, wenn dieser Rechtsfehler begangen hat oder absichtlich Geld oder Vermögenswerte verschwinden ließ. Die Regelung im Innenverhältnis sollte ein Experte mit dem Vollmachtgeber zusammen verfassen, der auch die Möglichkeiten aus seiner Praxis kennt, welche Missbrauchstatbestände möglich sind. Es kann beispielsweise im Innenverhältnis geregelt werden, dass nur bis zu bestimmten Beträgen Geldmittel verwendet werden dürfen und auch diese Geldmittel nur ausschließlich zum Wohlergehen des Vollmachtgebers, das bzw. im Zusammenhang mit der Betreuung des Vollmachtgebers. Es können Verwendungen in bestimmter Hinsicht in vermögensrechtlicher Weise untersagt werden, es kann geregelt werden und dies ist auch oft sehr wichtig, was mit Familieneigentum geschieht, wie alte Familienbilder, alte Familienfilme usw.. Es können Regelungen getroffen werden, wo und an welchem Ort der Bevollmächtigte gepflegt werden will, dass er nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Kilometer von seinem Wohnort entfernt untergebracht werden will und vieles mehr, was letztendlich der Experte dem Vollmachtgeber im Rahmen eines ausgiebigen Beratungsgesprächs erklären kann. Schon aus diesem Grund halten wir die aus dem Internet oder sonst wie erhältlichen Formularvorsorgevollmachten nicht für ausreichend, sondern für eine Notlösung.