Ehegattenvertretung

Die Ehegattenvertretung wurde im Jahr 2017 durch den Versuch einer Gesetzesänderung in einem gewissen kleinen Bereich zugelassen. Voraussetzung ist allerdings, dass der entgegenstehende Wille des vertretenen Partners nicht vorliegt, keine Vorsorgevollmacht gegeben ist und dass der Partner von dem anderen nicht getrennt lebt. Die einzelnen Tatbestände sind so schwierig nachzuweisen, dass nach Ansicht des Unterzeichners keine große Lösung zur Vertretung der Eheleute untereinander gefunden wurde. Im Übrigen gilt auch diese Vertretung nur, wenn der Partner aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen- und geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheit zur Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten selbst wahrzunehmen. Es betrifft nicht die anderen Bereiche, wie Vermögenssorge und Aufenthalt. Hier gibt es nach wie vor keine Vertretung durch Ehegatten.