Abgrenzung Heimvertrag zum „betreuten Wohnen“

Rente_1.jpgOb es sich bei der betroffenen Einrichtung um ein Heim oder einem "betreuten Wohnen" handelt, ist anhand des wahren Zwecks der Einrichtung zu erforschen. Unerheblich ist, ob der Träger ein Heim errichten wollte oder nicht. Hier kann eine große Rolle spielen, ob zusätzlich neben der Miete noch eine Betreuungspauschale vereinbart worden ist. Regelmäßig ist diese bei einem "betreuten Wohnen" relativ niedrig im Vergleich zum Mietzins (ca. 20 %). Hauptabgrenzungspunkt ist das Abhängigkeitsverhältnis des Betroffenen. Sollten in einer Einrichtung Personen leben, die nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage sind, ein eigenständiges Leben zu führen, so ist das Abhängigkeitsverhältnis zu bejahen und damit ein Heim im Sinne des Heimgesetzes und nicht ein bloßes "betreutes Wohnen".

Das Urteil des VG Göttingen vom 28.08.2008 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.