Das Wohngeld

Erbschaft_1.jpgUnter Wohngeld versteht man die Unterstützung des Bundes und der Länder für Mieter, für Besitzer von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen und für Bewohner von Altenheimen und Seniorenanlagen im Rahmen des Konzepts „Betreutes Wohnen“, die wegen ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten für das selbst genutzte Wohneigentum erhalten. Die Zahl der Haushalte mit Wohngeldunterstützung entsprachen im Jahr 2002 etwa 9 Prozent aller Haushalte. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich unter anderem nach dem Einkommen und der Höhe der Miete. Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Wohngeld finden sich unter anderem im Wohngeldgesetz. Das Wohngeld wird entweder als Miet- oder als Lastenzuschuss geleistet. Das Wohngeld als Mietzuschuss erhalten folgende Personen:
– Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
– mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen
Dauerwohnrechts,
– Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
– Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetztes,
– Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes,
wenn sie in diesem Hause wohnen,
– Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch
Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim
angesehen werden kann und
– Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbstelle, deren Wohnteil nicht vom
Wirtschaftsteil getrennt ist.
Das Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten Eigentümer bzw. Inhaber:
– eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
– einer Kleinsiedlung,
– einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
– einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander
getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden
kann und
– eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
Aber auch Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben, erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss.