Das Wohnungsrecht

Erbschaft_3.jpgDas Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, welches umgangssprachlich auch Einsitzrecht oder Wohnrecht genannt wird, ist das Recht, ein Haus oder eine Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen. Das Wesentliche an diesem Recht ist, dass der Eigentümer von der Benutzung des Gebäudes oder eines Teils eines Gebäudes ausgeschlossen ist. Der Berechtigte eines Wohnungsrechts ist befugt, seine Familie in die Wohnung bzw. das Haus aufzunehmen. Da die Vorschriften über den Nießbrauch anzuwenden sind, ist der Berechtigte dazu verpflichtet, das Gebäude bzw. den Gebäudeteil in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Ferner werden die Nebenkosten, wie beispielsweise die Heizkosten in aller Regel vom Berechtigten getragen, und das Wohnungsrecht wird mit unentgeltlicher Pflege durch den Eigentümer, wenn er auch Angehöriger ist, verbunden. Das Recht kann entweder für eine bestimmte Zeit oder lebenslang eingeräumt werden.