Die Kündigung des Heimvertrages

Rente_1.jpgDie Bewohnerin bzw. der Bewohner kann den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Heimvertrag jederzeit ordentlich kündigen. Der Heimvertrag kann von den Bewohnern spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag kann aber aus wichtigem Grund auch fristlos gekündigt werden, wenn dem kündigenden Bewohner die Fortsetzung des Heimvertrags nicht zuzumuten ist. Im Gegensatz dazu kann der Träger des Heims den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des Bewohners sich so verändert hat, dass ihre oder seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist,
3. die Bewohnerin ihre oder der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Träger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder
4. die Bewohnerin oder der Bewohner
a. für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
Die Kündigung aufgrund der eben genannten Pflichtverletzung in den Fällen ist aber ausgeschlossen, wenn der Träger vorher das ausstehende Entgelt erhält. Die Kündigung durch den Träger eines Heims muss ebenfalls schriftlich erfolgen und sie muss eine der Begründung enthalten. In den Fällen Nr. 2 bis 4 kann der Träger den Vertrag fristlos kündigen. In den übrigen Fällen ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.