Herausgabeverlangen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach dessen Umzug ins Pflegeheim

umzug.jpgDer BGH hatte in einem Fall über das Herausgabeverlangen des Betreuers eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden, der zunächst das in seinem Privateigentum stehenden Haus zusammen mit seinem Partner bewohnte nach einer Demenzerkrankung nun dauerhaft im Pflegeheim untergekommen ist. Da bezüglich Wohnungsangelegenheiten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, konnte der Betreuer beim Unzug des Alleineigentümers vom anderen Partner die Herausgabe des Hausbesitzes, soweit die beiden Partner dür diesen Fall keine anderweitige rechtliche verbindliche Vereinbarung getroffen haben. Ab diesem Zeitpunkt muss der verbleibende Eigentümer Nutzungersatz zahlen.

Das Urteil des BGH vom 30.04.2008 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.