Verwahrlosungsprobleme oder: vom „ Messie“ und anderem Unwesen

Die Zahl der Wohnungsnutzer, die alters- bzw. krankheitsbedingt verwahrlosen steigt immer weiter.
Ebenso ist festzustellen, dass viele Nutzer von Wohnungen einem „ Müllsammelwahn“ verfallen.
Das Phänomen des „ Messies“ existiert, unabhängig von dem sozialen Umfeld oder Herkunft, bei Eigentümern, wie auch bei Mietern.
Eine Wohnung die verwahrlost, hat nicht nur Auswirkungen auf Räumlichkeiten die genutzt werden, sondern auch auf Bereiche außerhalb dieser Wohnung.
Deutlich erkennbar ist dies in Bereichen oder Räumen, die mit anderen gemeinschaftlich genutzt werden.
Oft sind auch in allgemein zugänglichen Räumen Gegenstände gelagert, oder aber auch unangenehme Gerüche.

1.    Rechtliche Einordnung

Die Probleme, die sich hierbei ergeben, sind privatrechtlicher- wie aber auch öffentlich- rechtlicher Natur.
Dies ergibt sich daraus, dass der Wohnungseigentümer selbst oder aber auch die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch gegen diese Person haben können.
Ebenso ist es möglich, dass öffentliche- rechtliche Normen angewendet werden können, entweder Zugunsten der betroffenen Person oder aber auch, um dem Gemeinwohl zu dienen.

2.    Ordnungsrechtliche Vorgaben

Eine Behörde wird erst in solch einer Situation eingeschaltet, wenn durch die Verwahrlosung der Wohnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht; dies ist gegeben, wenn anzunehmen ist, dass aufgrund dieser Wohnung Krankheiten verbreitet werden oder aber auch eine Gefahr für die Gesundheit bestehen kann.
Für solch einen Fall darf die zuständige Behörde sich Zugang zu dieser Wohnung verschaffen, um
den Zustand, wie auch die Auswirkungen zu erforschen.
Falls der Zustand einen Anlass zum Einschreiten begründet, so kann vom Verursacher Beseitigung, wie auch Bereinigung der „ Umwelt“- Folgen verlangt werden.
Allerdings ist oft zu beobachten, dass die betroffene Person, krankheitsbedingt, den Grund für die behördlich angeordneten Maßnahmen nicht einsehen kann.
Weitere Gründe hierfür sind, das Fehlen finanzieller Mittel, oder aber auch
Organisations- wie auch Koordinationsmöglichkeiten.
Für solch einen Fall gibt es die Möglichkeit, dass sich die Behörde an den Vermieter wendet.

3.    Zivilrechtliche Vorgaben

Sofern es sich um ein Mietverhältnis handelt, kann der Vermieter vom Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses eine vertragsmäßige Nutzung der Räume verlangen.
Folglich hat der Vermieter während, wie auch nach Beendigung des Mietverhältnisses das Recht, dass die Wohnung sauber und ordnungsgemäß belassen oder versetzt wird.
Falls dies während des Mietverhältnisses nicht der Fall sein sollte, so darf der Vermieter- nach Abmahnung- dem Mieter auch kündigen.
Schadensersatzansprüche können sich aus Vertrag, oder aber auch aus gesetzlichen Ansprüchen gegen den Verursacher ergeben.
Vorausgesetzt wird hierbei, dass es ein Verschulden von der handeln bzw. ihre Pflichten nicht erfüllenden Person ausgehen muss.

4.    Fazit

Es darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass Personen, die Räumlichkeiten zu einem gesundheitsgefährdenden Zustand bringen, nicht in der Lage sind, einen ordentlichen Zustand wieder herzustellen.
Die Gründe hierfür sind, dass sie entweder finanziell nicht in der Lage sind, oder aber selbst unter einer Krankheit leiden.
Aus diesem Grund müssen die Beseitigungskosten oftmals andere Menschen tragen.