Ablehnung einer Erwachsenenadoption – steuerliche Motive

Das Vormundschaftsgericht muss eine Erwachsenenadoption wegen mangelnder sittlicher Rechtfertigung ablehnen, wenn bei der Adoption vor allem steuerliche Motive im Vordergrund stehen. Das hat das OLG München in einem Beschluss vom 19.12.2008, Az. 31 Wx 49/08, entschieden.

Ein Erwachsener kann grundsätzlich nach § 1767 I Halbsatz 1 BGB als Kind angenommen werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist. Das Gesetz nennt vor allem die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses als Rechtfertigung. An die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses sind bei einer Erwachsenenadoption andere Voraussetzungen zu stellen als bei Minderjährigen: es zeichnet sich bei Erwachsenen vor allem durch die dauerhafte Bereitschaft aus, sich gegenseitig beizustehen, wie es bei leiblichen Eltern und Kindern normalerweise der Fall ist.

Das Vormundschaftsgericht muss zudem auch alle Motive prüfen, die bei der Adoption vorliegen. Anlass für die Adoption muss vor allem ein familienbezogenes Motiv sein, das bei einem Motivbündel das ausschlaggebende sein muss. Bei den anderen Gründen muss es sich um Nebenmotive handeln. Zweifel an den Motiven gehen zu Lasten der Antragsteller und das Vormundschaftsgericht muss die Adoption ablehnen.

Die eingehende Prüfung der Motive ergibt sich aus der Missbrauchsgefahr, die die Möglichkeit der Erwachsenenadoption begründet. Durch die Erbschaftssteuerreform wurde der Steuersatz für entfernte Verwandte und Nicht-Verwandte erheblich angehoben, wohingegen die Erwachsenenadoption Vorteile bei der Erbschaftssteuer bieten kann. Diese Vorteile dürfen jedoch nicht das ausschlaggebende Motiv für die Annahme als Kind sein.