Die Auswirkungen einer Erwachsenenadoption sind erheblich schwächer als die der Adoption eines Minderjährigen. Der adoptierte Erwachsene erhält zwar dieselben Rechten und Pflichten wie ein Kind, seine Verbindungen zu seiner leiblichen Verwandtschaft erlöschen jedoch nicht. Das bedeutet, dass alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegenüber den leiblichen Verwandten bestehen bleiben. Der adoptierte Erwachsene hat quasi zwei Elternpaare. Hinsichtlich des Unterhalts haften jedoch die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern. Die Erwachsenenadoption begründet aber in der Regel kein Recht zum Aufenthalt des Erwachsenen in Deutschland, da die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Erwachsenenadoption nicht erworben werden kann. Der angenommene Erwachsene erhält grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Eine Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamen ist nicht möglich. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einen Doppelnamen zulassen. Ist der Angenommene beispielsweise verheiratet und ist sein bisheriger Geburtsname auch der Ehename, so ändert sich mit der Adoption der Geburtsname. Der Ehename bleibt aber bestehen, wenn sich der Ehegatte des Anzunehmenden vor Ausspruch der Adoption der Namensänderung nicht anschließt.