Eine Person, die als Volljährige von einem Deutschen adoptiert worden ist, erwirbt dadurch nicht die Abkömmlingseigenschaft im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz und daher nicht nach § 40 a Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Entscheidung von 21.11.2006, AZ: 5 C 19/05) entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
„…Dass jedenfalls erst lange Zeit nach Erreichung der Volljährigkeit durch Adoption begründete familiäre Bindungen nicht zu statusrechtlichen Folgerungen führen müssen, wird für das Staatsangehörigkeitsrecht in der Regelung des § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz vorausgesetzt, in der für eine von deutschen Staatsangehörigen bewirkte Adoption zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenen dahingehend differenziert wird, dass allein die Adoption eines Minderjährigen durch einen deutschen Staatsangehörigen bei dem Adoptivkind zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Die Vermittlung der Abkömmlingseigenschaft des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz lässt sich zwar nicht mit den gesetzlich ausgestalteten Grundsätzen des Staatsangehörigkeitserwerbs gleichstellen, weil die Eigenschaft als Abkömmling unabhängig vom Status erworben wird und erst mit der Aufnahme zum Statuserwerb führt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäß der an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Zweifel bestehen und insbesondere kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vorliegt, folgt aber zugleich, dass es von Verfassungs wegen auch nach Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz nicht geboten ist, einer durch eine Erwachsenenadoption begründeten familienrechtlichen Bindung stets auch statusrechtliche Konsequenzen beizumessen oder solche Wirkungen zu ermöglichen.“