Es besteht die Möglichkeit eine Erwachsenenadoption nach § 1771 S.1 BGB wieder aufheben zu lassen, wenn eine Umwandlung in eine eingetragen Lebenspartnerschaft angestrebt werden soll. Gem. § 1756 Abs.2 BGB darf der Angenommen nach entsprechendem Antrag auch nach Aufhebung den Familiennamen sogar beibehalten.
Ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Adoption liegt gem. § 1771 BGB vor, wenn der Fortbestand des Annahmeverhältnisses für einen oder beide Beteiligten unzumutbar ist.
Eine solche Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn zwischen den Beteiligten einer Volljährigenadoption von Anfang an kein Eltern-Kind Verhältnis sondern eine gleichgeschlechtliche Beziehung bestand und die Beteiligten nun eine eingetragen Lebenspartnerschaft eingehen wollen. Einer solchen Aufhebung steht es auch nicht entgegen, dass der Ausspruch der Adoption rechtsmissbräuchlich erlangt wurde, weil eigentlich ein sittenwidriger Zweck verfolgt wurde. Denn man sieht es als völlig legitim an, dass die Beteiligten ihre Beziehung nun auf die ihnen durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eröffnete rechtliche Grundlage stellen wollen.
(AG Wiesbaden, Az.: 44 XVI 37/05)