Die Anträge müssen bei persönlicher Anwesenheit beider Antragsteller notariell beurkundet werden.
Notwendige Urkunden sind für beide Beteiligte:
- Polizeiliches Führungszeugnis,
- Gesundheitszeugnis,
- Meldebescheinigung,
- Geburtsurkunde
- ggf. die Erklärung der leiblichen Eltern des zukünftigen Adoptivkindes. Der Notar stellt dann bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat, den Antrag, die Adoption zu beschließen.
Die Annehmende und der Anzunehmende werden durch das Gericht als „Großes Familiengericht“ persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens muss das Gericht untersuchen, ob zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, oder dieses zu erwarten ist, sodass von einem gerechtfertigten Anliegen als Grundlage der Annahme ausgegangen werden kann. Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zu dem beantragten Beschluss.
Da der Inhalt der Anträge und der Verlauf der Anhörung über den Erfolg der gesamten Angelegenheit entscheidet, ist es dringend erforderlich, sich im Vorfeld anwaltlich beraten zu lassen.