Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei ApolloMedia GmbH & Co. 4. Filmproduktions KG

Mit Urteil vom 07.12.2009 hat das Landgericht Düsseldorf einen Anlageberater auf Zahlung von Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung verurteilt.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem geschlossenen Medienfonds „Apollo Media GmbH 4. Filmproduktions KG“ in Anspruch.

Der Kläger wirft dem Beklagten insoweit falsche Anlageberatung vor. Zentrales Argument für eine Beteiligung war für den Kläger, dass entsprechende Erlösausfallversicherungen zur Projektabsicherung abgeschlossen werden sollten. Jedoch handelte es sich bei dem Erlösausfallversicherer um eine Briefkastenfirma. Hätte der Kläger von der mangelnden Seriosität und Bonität der Erlösausfallversicherung Kenntnis gehabt, hätte er niemals eine Kommandit-Beteiligung gezeichnet. Insoweit hätte dies der Beklagte aufgrund seiner Sachkunde mit besonderer Sorgfalt prüfen und an den Kläger weitergeben müssen.

Das LG begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat. Er müsste als Anlagenvermittler dem von ihm betreuten Kapitalanleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild des Beteiligungsobjekts vermitteln. Er hätte über alle Umstände, die für die Anlagenentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind bzw. sein können zutreffend, verständlich und vollständig aufklären müssen. Insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken.

Indem der Beklagte keine Erkundigungen über den im Emissionsprospekt angeführten Erlösausfallversicherers einzog, hat er die gebotene Plausibilitätsprüfung des angebotenen Filmfonds hinsichtlich der Frage der abzuschließenden Erlösausfallversicherung unterlassen. Damit verstieß er gegen die Pflicht, sich gerade bei einer risikoreichen Anlageform wie die Beteiligung an einem Filmfonds eigene Informationen über die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Anlage auch über die Seriosität und Zahlungsfähigkeit eines insoweit in die Realisierung des Anlagekonzepts einbezogenen Versicherungsunternehmens verschaffen, um eigenverantwortlich sachgerechte Auskünfte erteilen zu können.

Ferner hätte der Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass eine Erlösausfallversicherung nicht abgeschlossen sei, eine bestimmte Versicherungsgesellschaft nicht als Vertragspartner feststünde und eine eigenständige Prüfung insoweit deshalb nicht vorgesehen sei. Unterlässt der Beklagte diesen Hinweis, ist er jedenfalls verpflichtet, die Seriosität und Bonität des in Aussicht stehenden Versicherers einer besonderen Prüfung zu unterziehen.

Tanja Stier

Rechtsanwältin