Schadensersatzklage gegen Frankfurter Sparkasse wegen Ausgabe von Lehman-Papieren begründet

Die 85-jährige Klägerin ist Inhaberin von Zertifikaten der insolventen US-Investmentbank Lehman Brothers. Diese waren ihr von der Frankfurter Sparkasse vermittelt worden. Mit ihrer Klage hatte sie von der Sparkasse Schadensersatz in Höhe des investierten Betrages von 102.000 EUR gefordert. Das Landgericht Frankfurt gab in seinem Urteil vom 21.07.2009 (AZ: 2/19 O 327/08) der Klägerin Recht.

Bedeutend ist in dem vorliegenden Fall, dass die betagte und schwer behinderte Kundin zu keinem Zeitpunkt die Sparkasse mit dem Kauf des entsprechenden Zertifikats beauftragt hatte. Vielmehr hatte sie sich in einem Beratungsgespräch ausdrücklich geweigert, Finanzprodukte zu erstehen, deren Funktionsweise sie nicht nachvollziehen könne. Dennoch
waren in das Depot Lehmann-Zertifikate im Kaufpreis von 102.000 Euro eingebucht. Die Sparkasse behauptete, es habe eine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden. Die Beweisaufnahme des Gerichts aber ergab, dass die von der Bank vorgelegte Dokumentation des Kundengesprächs nachträglich stattfand.

Die Frankfurter Sparkasse hat gegen das Urteil Berufung angekündigt. Das Institut wehrt sich insbesondere gegen den Vorwurf, Protokolle seien nachträglich erstellt worden, ohne dass überhaupt ein Beratungsgespräch stattgefunden habe.

Damit zeigt sich, dass es für geschädigte Anleger maßgeblich darauf ankommt, einen qualifizierten Beratungsfehler der jeweiligen Bank darzulegen. Ein solcher kann sich nur aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ergeben. Daher ist jeder einzelne Fall sorgfältig von einem qualifizierten Rechtsberater zu prüfen.