Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll
, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Ein-richtung einer erforderlichen – auch zwangsweisen – Behandlung mit Medika-menten zu unterziehen. Die Notwendigkeit der Einweisung in eine geschlossene Einrichtung muss zudem positiv festgestellt werden.
Der Beschluss des BGH vom 23.01. 2008 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.