Der Ehegatte hat gegenüber den anderen nächsten Angehörigen normalerweise ein Vorrecht im Hinblick auf die Bestattung und die Totenfürsorge.Hierbei ist der Ehegatte jedoch an den irgendwie geäußerten oder auch nur mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden. Daher darf der Ehegatte auch keine anonyme Beisetzung anordnen, um die Gedanken der übrigen nächsten Angehörigen zu beeinflussen, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass eine solche anonyme Beisetzung auch dem Willen des Verstorbenen entsprochen hat.
AG Frankfurt am Main, Urt. vom 19.06.1997 – 32 C 1486/97