Beerdigungskosten

Eine Verpflichtung des Erben zur Übernahme der Kosten der Beerdigung ergibt sich aus § 1968 BGB. Möglich ist jedoch auch eine Verpflichtung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, wie beispielsweise auf Grundlage des SeemannsG.
Möglich ist auch, dass der Erblasser mit einer dritten Person einen Vertrag geschlossen hat.