Der Grabpflegevertrag

Bestattung_1.jpgEs besteht die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten einen so genannten Grabpflegevertrag mit einer Friedhofsgärtner – Genossenschaft zu schließen. Durch diesen Vertrag kann man die Art, den Umfang und die Kosten der Grabpflege regeln. Geregelt werden kann daher beispielsweise, dass das Grab am Todestag des Verstorbenen besonders geschmückt werden soll. Die Genossenschaft verpflichtet sich durch diesen Vertrag dafür sorge zu tragen, dass das Grab nach den Regelungen des Vertrages von einem Friedhofsgärtner gepflegt wird. Möglich ist es, die gesamten Pflegekosten, die für die gesamte Ruhezeit eines Grabes anfallen, in einem Betrag im Voraus zu bezahlen. Das eingezahlte Kapital wird dann von einer Treuhandstelle verwaltet werden. Durch diese Mitwirkung einer Treuhandstelle kann garantiert werden, dass der Vertrag bis zum letzten Tag erfüllt wird. Durch die finanzielle Absicherung der Treuhandstelle ist das einbezahlte Geld nämlich auch vor Firmenpleiten oder Veruntreuung sicher. Außerdem kann garantiert werden, dass während der gesamten Laufzeit keine weiteren Kosten auf die Grabnutzer zukommen. Die Zinserträge, welche durch das eingezahlte Kapital anfallen, werden von der Treuhandgesellschaft in der Regel zur Deckung der Preissteigerung der folgenden Jahre verwendet. Diese vorausbezahlten Kosten betreffen die Erben nicht. Sie werden durch den Vertrag weder belastet noch bereichert, da sie aus dem Vertrag keinen Anspruch gegenüber der Gärtnerei haben und die Kosten nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Grabpflegevertrag zwar abgeschlossen wird, die Kosten hierfür aber erst nach dem Todesfall aus dem Nachlass bezahlt werden sollen. Durch eine solche Vereinbarung müssen dann die Erben für die anfallenden Kosten haften.