Die Anzeigenpflicht beim Todesfall

Bestattung_2.jpgNach dem Personenstandsgesetz ist der Tod eines Menschen spätestens am folgenden Werktag dem Standesbeamten, in dessen Bezirk sich der Todesfall ereignete, mitzuteilen. Als erste Person ist das Familienoberhaupt dazu verpflichtet, den Todesfall anzuzeigen, danach sind diejenigen Personen verpflichtet, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat. Als dritte Personen sind all diejenigen verpflichtet, die bei dem Tod zugegen waren oder von dem Todesfall Kenntnis haben. Erfolgte der Todesfall in einem Krankenhaus oder einem Altenheim, dann hingegen ist der Leiter der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Der benachrichtigte Standesbeamte muss dann die Angaben, die über den Todesfall gemacht wurden, in das Sterbebuch eintragen. Bevor diese Eintragung nicht erfolgt ist, darf der Verstorbene nur mit einer Genehmigung der Polizei bestattet werden.