Die Kostentragung durch den Sozialhilfeträger

Bestattung_1.jpgWenn kein anderer die Kosten für die Bestattung übernehmen muss und der Nachlass bzw. die Versicherungsleistungen nicht ausreichen, dann muss der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten erstatten. Die Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Kosten ist eine der Würde des Toten entsprechende Bestattung, was bedeutet, dass das Begräbnis ortsüblich und angemessen sein muss. Zu den Kosten, die erforderlich sind, und die der Sozialhilfeträger übernehmen muss, zählen die Kosten für die Leichenschau, die Leichenbeförderung und die Leichengebühren. Es gehören aber auch die Kosten für die Beschaffung des Grabplatzes, ein einfaches Grabkreuz, Urne, Benutzung der Leichenhalle, Sarg; Grabeinfassung; die Gebühren für das Grabgeläute und das Orgelspiel bei der Trauerfeier, sowie eine einfache Erstbepflanzung des Grabes dazu. Nicht vom Sozialhilfeträger zu erstatten sind die Kosten für die Mitwirkung eines Geistlichen (diese werden aber in der Regel von der jeweiligen Religionsgemeinschaft getragen), die Grabpflege, die Trauerkleidung, Reisekosten der Angehörigen zum Begräbnis sowie die Überführungskosten an einen anderen Ort.