Unter dem Begriff Ruhezeit bzw. Ruhefrist versteht man eine vom Gesetzgeber vorgegebene Zeitspanne, in der eine Grabstelle oder Urnengrabstelle nach einer Beisetzung nicht neu belegt werden darf. Bei Erdbestattungen richtet sich die Ruhezeit bzw. Ruhefrist im Allgemeinen nach der Dauer der Verwesung, die von der örtlichen Beschaffenheit des Bodens abhängig ist. Die Ruhefrist bei Urnenbeisetzungen ist in der Regel kürzer als bei Erdbestattungen. In Baden-Württemberg beträgt die Ruhezeit beispielsweise 15 Jahre, in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern je 20 Jahre, in Rheinland-Pfalz, Saarland uns Sachsen-Anhalt je 15 Jahre und in Sachsen 20 Jahre. In den anderen Bundesländern legen die örtlichen Friedhofsträger die Ruhezeiten fest. Diese betragen in der Regel ebenfalls 15 bis 20 Jahre. Dadurch, dass es in vielen Bundesländern den Friedhofsträgern überlassen wird, die Ruhezeiten festzulegen, wurden inzwischen aber auch Ruhezeiten von bis zu 50 Jahren oder gar unbegrenzte Ruhezeiten festgelegt. Diese längeren bzw. oft auch unbegrenzten Ruhezeiten resultieren meistens aus religiösen Vorgaben. So gebietet es zum Beispiel der Islam, die Toten ruhen zu lassen, bis sie „eins sind mit der Erde“, bis also der Verwesungsprozess vollständig abgeschlossen ist.