Die Umbettung

Bestattung_2.jpgVor dem Ablauf der Ruhezeit (in der Regel 25 Jahre für Särge und 20 Jahre für Urnen) dürfen aufgrund der Totenruhe Leichen und Urnen nur dann umgebettet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei dieser Ausnahme muss es sich um einen besonders dringenden und sittlich gerechtfertigten Grund handeln, der den Schutz der Totenruhe überwiegt. Die Gerichte haben einen solchen wichtigen Grund beispielsweise dann anerkannt, wenn der Verstorbene selbst den Ort seiner letzten Ruhe anders bestimmt hatte. Sie haben den wichtigen Grund aber auch in dem Fall anerkannt, in welchem Verstorbene in einem Familiengrab zusammengelegt werden sollen. Sollten sich die Angehörigen nicht darüber einig sein, ob eine Umbettung erfolgen soll und kann der Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner letzten Ruhestätte nicht mehr festgestellt werden, dann entscheidet in aller Regel der Ehegatte. Das Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz entschied in einem Urteil (Aktenzeichen: 7 A 11930/03), dass sogar dann ein wichtiger Grund vorliegt, wenn dem Angehörigen wegen räumlicher Entfernung der Besuch am bisherigen Grab nicht mehr zugemutet werden kann. Das Gericht hatte es in diesem Fall als erwiesen gesehen, in welchem die hinterbliebene Ehefrau, die aus gesundheitlichen Gründen umgezogen war, so krank geworden sei, dass ein Wegzug unvermeidlich geworden sei. Auch wenn ein Wohnsitzwechsel meist kein wichtiger Grund für eine Umbettung sei, wögen in diesem Fall die Gründe so schwer, dass die Achtung der Totenruhe dahinter zurücktrete, entschieden die Richter.