Grabpflegekosten sind keine Kosten im Sinne des § 1968 BGB

Wurde die Grabstätte bereits hergerichtet, so sind die Kosten für die laufende Grabpflege keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB. Um den Pflichtteil zu berechnen, muss zunächst der Wert des Nachlasses festgestellt werden. Dieser besteht aus einer Wertdifferenz zwischen Aktiv- und Passivbestand des Nachlasses. Vom Aktivbestand des Nachlasses müssen sodann die  Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen sowohl die Erblasserschulden als auch die Erbfallschulden.

Die unmittelbaren Kosten der Beerdigung sind solche Erbfallschulden und dementsprechend abzugsfähig. Der Erbe ist nach § 1968 BGB verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Unter Beerdigungskosten versteht man die Kosten, die mit dem Bestattungsakt als solchem zu tun haben, wie z. B. Kosten für das Beerdigungsunternehmen, Friedhofsgebühr, usw.
Die Kosten für die Grabpflege fallen hingegen nicht unter § 1968 BGB, da mit dem erstmaligen Herrichten des Grabes die Beerdigung an sich abgeschlossen ist. Der Erbe hat daher nach § 1968 BGB nicht die Verpflichtung diese zu übernehmen. Es besteht insoweit lediglich eine sittliche Verpflichtung der nächsten Angehörigen.
Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 06.10.2009 – 3 U 98/08