Die Pfändung eines Grabsteines ist jedenfalls dann möglich, wenn der Grabstein vom Steinmetz nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 20.12.2005, Az.: VII ZB 48/05) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem sich eine Tochter für das Grab ihrer Mutter einen Grabstein für 1.105 € liefern ließ. Der Steinmetz vereinbarte mit der Tochter, dass der Grabstein bis zur Zahlung in seinem Eigentum verbleiben soll (so genannter Eigentumsvorbehalt). Da die Tochter nicht zahlte, beauftragte der Steinmetz einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Grabsteins. Die Tochter ist jedoch der Ansicht, dass das gelieferte Grabmal gemäß § 811 Absatz 1 Nr. 13 Zivilprozessordnung unpfändbar sei.
§ 811
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: (…)
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände.
(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Pfändung des Grabsteins in diesem Fall rechtens sei. Entgegen der Ansicht der Tochter ergibt sich die Unpfändbarkeit nicht aus dieser Vorschrift, da ein Grabstein kein Gegenstand sei, der zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sei. Zum einen diene ein Grabstein nämlich nicht der Bestattung, sondern vielmehr diene er dem Andenken des Verstorbenen. Zum anderen sei zwischen dem Vorgang der Bestattung und einem Grabstein kein direkter Zusammenhang erkennbar, da bis zum Aufstellen des Grabsteins geraume Zeit vergehen kann. Ein solcher direkter Zusammenhang wäre beispielsweise bei einem Sarg oder dem Leichentuch gegeben (vgl. Oberlandesgericht Köln).Auch der Einwand der Pietät könne hier, so das Gericht, nicht greifen. Ein Pfändungsverbot aus Pietätsgründen sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Steinmetz unter Eigentumsvorbehalt geliefert habe. In einem solchen Fall müssen die Pietätsgesichtsgründe zurücktreten.