Angehörige dürfen eine Umbettung der Urne nicht verlangen, wenn der Verstorbene eindeutig den Willen hatte, auf einem bestimmten Friedhof beerdigt zu werden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 15.11.2005 (Aktenzeichen 11 K 1007/05) über folgenden Fall:
Aufgrund eines Umzuges beantragte die Tochter die Umbettung der Urnen ihrer Eltern. Dieser Antrag wurde vom Friedhof abgelehnt, da gemäß § 5 Bestattungsgesetz die Umbettung der Urne der Mutter aufgrund des Gebots der Totenruhe (Mindestruhezeit von 15 Jahren) nicht möglich sei. Die als Ausnahme geltenden dringlichen Gründe seien hier auch nicht gegeben.
§ 5 BestattG
(1) Für jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit).
(2) Die Ruhezeit ist nach der Verwesungsdauer der Leichen festzulegen.
(3) Sie beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens sechs Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Leben gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im übrigen mindestens fünfzehn Jahre (Mindestruhezeit).
(4) Diese Mindestruhezeiten sind auch für Asche Verstorbener einzuhälten.
(5) Der Friedhofsträger kann für Asche von Personen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, in satzungsmäßig festgelegten Einzelfällen die Mindestruhezeit auf zehn Jahre verkürzen.
Auch das Verwaltungsgericht entschied, dass die Umbettung der Urne der Mutter nicht rechtmäßig sei.
§ 36 BestattG
(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Uberführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören.
(3) Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde der/des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.