In einem Betreuungsfall hat der Betreute im Jahr 2010 eine Betreuungsverfügung errichtet, in der sie den Ehemann als Erbe eingesetzt hat. Der Betreute ist mittlerweile geschäftsunfähig. Momentan versucht das Gericht, den Betreuer zu entlassen und einen fremden Berufsbetreuer zu bestimmen. Das Gericht stützt sich dabei auf eine angebliche Ungeeignetheit des Betreuers aufgrund des Umfangs der Vermögensverwaltung.
Die Entlassung des Betreuers ist aus unserer Sicht in diesem Fall unzulässig und verstößt in grober Weise gegen den Willen des Betreuten. Der Betreute selbst hat seinen Willen in der Betreuungsverfügung eindeutig zum Ausdruck gebracht. An der Wirksamkeit dieser Betreuungsverfügung gibt es keine Zweifel. Der Wille des Betreuten ist deshalb grundsätzlich zu akzeptieren.
Ein Betreuer darf grundsätzlich nur dann entlassen werden, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
Die Entlassung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen ist nur dann gerechtfertigt, wenn er unfähig ist, die Angelegenheit des Betroffenen in den einzelnen Aufgabenkreisen ordnungsgemäß zu besorgen und deshalb ein Verbleiben im Amt dem Wohle des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Eine solche Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung sämtlicher Umstände durch die Tatsachengerichte.
Eine Entlassung gegen den Willen des Betreuers ist nur dann zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, das Wohl des Betreuten zu sichern.
Wer z.B. nicht in der Lage ist, die Interessen des Betreuten gegenüber Dritten wie Behörden, Vermietern oder anderen Vertragspartnern zu vertreten, ist in der Regel ungeeignet. Das gleiche gilt für Personen, die auch mit Hilfestellung von Vereinen und Betreuungsbehörden ihre Pflichten gegenüber dem Betreuten und dem Gericht nicht wahrnehmen können oder sich sogar am Vermögen des Betreuten bereichern (Untreue).
Die Entlassung des Betreuers kann nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein,
- wenn er den ihm übertragenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betroffenen bewältigen kann (BayObLG FamRZ 1999, 1169/1170);
- er nicht willens oder nicht in der Lage ist, den ihm übertragenen Aufgabenkreis zum Wohl des Betreuten wahrzunehmen; ein entgegenstehender Wille des Betroffenen oder verwandt schaftliche oder sonstige Bindungen hindern die Entlassung des Betreuers nicht (BayObLG FamRZ 1996, 1105; 2000, 1183 LS);
- er seinen Aufgaben nicht gewachsen ist, etwa mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist (BayObLG FamRZ 2000, 514);
- er nicht sicherstellen kann, dass der Betroffene vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG BtPrax 2000, 123);
- sich die bei seiner Bestellung noch positive Eignungsprognose nicht erfüllt hat (BayObLG NJWE-FER 1998, 273);
- er wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen seine Berichtspflichten verstößt (BayObLG FamRZ 1996, 509) oder seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht nachkommt (BayObLG FamRZ 1996, 1105).
- Interessenkollisionen in Vermögensbelangen auftreten (BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106). Hierbei muss es sich um konkrete Gefahren handeln (BayObLG BtPrax 2001, 37).
Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der Betreuer ist bislang allen seinen Pflichten als Betreuer ordnungsgemäß nachgekommen. Insbesondere hat er die Rechnungslegung ordnungsgemäß erfüllt und vorgelegt. Er ist auch aufgrund seiner Ausbildung bestens geeignet, seine Aufgaben als Betreuer zu führen.
Es ist daher nicht erforderlich, den Betreuer auszuwechseln und einen fremden Berufsbetreuer zu bestellen. Dies verstößt eindeutig gegen den Willen des Betreuten, den er in seiner Betreuungsverfügung festgelegt hat.