Aufgrund der Änderungen im Betreuungsrecht zum 1. Juli 2005 ist die Bestellung von zwei Berufsbetreuern nicht mehr möglich. Gemäß § 1899 Absatz 1 Satz 3 BGB können nun nicht mehr gleichzeitig mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, also Berufsbetreuer, für einen Betroffenen bestellt werden. Eine Ausnahme hierzu gibt es nur, wenn es um Sterilisation des Betreuten geht, ein Betreuer verhindert ist, oder es nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 einen Gegenbetreuer braucht. Für Altfälle hingegen kann es aber bei der alten Regelung bleiben, dass mehrere Betreuer bestellt wurden, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden konnten. Auch die Betreuer für ganz spezielle Situationen kann es nach wie vor gleichzeitig geben: den Ersatzbetreuer, den Ergänzungsbetreuer, den Gegenbetreuer, den Kontrollbetreuer, oder den Sterilisationsbetreuer. Eine Teilung zwischen einem Berufsbetreuer und einem ehrenamtlichen Betreuer ist allerdings auch künftig möglich, da der ehrenamtliche Betreuer lediglich einen Aufwendungsersatz oder eine Aufwandsentschädigung erhält.