Der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte steht, anders als der Betreuer, nicht unter der Kontrolle eines Gerichts. Es ist daher wichtig, eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen zu beauftragen. Anders ist es bei der Betreuungsverfügung. Da bei der Betreuungsverfügung die gewünschte Person vom Vormundschaftsgericht als Betreuer/Betreuerin eingesetzt wird, unterliegt sie der regelmäßigen Kontrolle des Gerichts. Dennoch benötigt auch der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte in bestimmten Fällen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Wenn beispielsweise beim Betroffenen eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bevorsteht, dann muss hierfür eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorliegen, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur dann durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.