Wenn bei dem Betreuten die freie Willensbestimmung fehlt und damit auch die Geschäftsfähigkeit, ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 1896 Satz 1 BGB die Ablehnung einer Betreuung durch den Betroffenen unbeachtlich, anderseits aber auch nicht mehr die Möglichkeit einer wirksamen Vollmachtserteilung gegeben.