Akteneinsicht

Die Beteiligten können die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
Beteiligte sind allerdings nur die Personen, die durch das Verfahren unmittelbar betroffen sind oder aufgrund eines eigenen Antrags als Beteiligte hinzugezogen wurden. Geschwister müssten einen diesbezüglichen Antrag bei Gericht stellen.

Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritten nicht entgegenstehen. Es müsste also ein berechtigte Interesse im Antag glaubhaft dargestellt werden, über welches das Gericht dann zu entscheiden hat.
Soweit dann Akteneinsicht gewährt wird, dürfen sich die Berechtigten auf ihre Kosten  Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften der Akte durch die Geschäftsstelle erteilen lassen.
Über die Akteneinsicht entscheidet das zuständige Betreuungsgericht.