Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG hat jeder Verfahrensbeteiligte das Recht auf Information über den Verfahrensstoff und über den Akteninhalt, ohne dass es darüber hinaus der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses bedarf. Das zuständige Gericht hat sodann über das Gesuch auf Akteneinsicht eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierfür muss das Gericht eine Abwägung zwischen den eventuell widerstreitenden Interessen der Beteiligten vornehmen. Ein solches Interesse ist insbesondere das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, das die Intimsphäre des Betroffenen wahren soll.
Kommt ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht beeinträchtigt ist, so kommt dem Willen des Betroffenen hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs eine besondere Bedeutung zu. Gerade im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht hat der Widerspruch des Betroffenen gegen das Akteneinsichtsgesuch einer dritten Person ein erhebliches Gewicht. Das Akteneinsichtsgesuch ist dann zurückzuweisen.
LG Saarbrücken, Beschl. 09.12.2009
Tanja Stier
Rechtsanwältin